§ 5.
(1) Wird die europäische Patentschrift nicht in deutscher Sprache herausgegeben, so ist spätestens drei Monate nach der Veröffentlichung des Hinweises auf die Erteilung des europäischen Patentes im Europäischen Patentblatt beim Österreichischen Patentamt eine Übersetzung der Patentschrift ins Deutsche einzureichen und eine Veröffentlichungsgebühr (§ 22) zu zahlen. Das Österreichische Patentamt veröffentlicht die Übersetzung als Druckschrift.
(2) Abs. 1 ist sinngemäß auf die Vorlage der Übersetzung der durch die Entscheidung der Einspruchsabteilung geänderten Fassung der europäischen Patentschrift (Art. 102 Abs. 3 EPÜ) anzuwenden.
(3) Werden gemäß Abs. 1 oder 2 erforderliche Übersetzungen nicht fristgerecht beim Österreichischen Patentamt eingereicht, werden Formgebrechen der Übersetzung (§ 21) trotz Aufforderung nicht innerhalb der zu ihrer Behebung gesetzten Frist behoben oder wird die Entrichtung der Gebühr nicht ordnungsgemäß (§ 168 Abs. 3 PatG) innerhalb der zur Nachreichung der Belege eingeräumten Frist nachgewiesen, so gelten die Wirkungen des europäischen Patentes als von Anfang an nicht eingetreten. In der Aufforderung zur Nachreichung der Belege ist der zu zahlende Betrag anzugeben.
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