§ 3.
(1) Gemäß Art. 93 EPÜ veröffentlichte europäische Patentanmeldungen sind samt hiezu eingereichten Übersetzungen (§ 4 Abs. 2) bis zur Erteilung eines europäischen Patentes oder bis zum Untergang der europäischen Patentanmeldung vom Österreichischen Patentamt auszulegen. § 101 Abs. 3 PatG gilt sinngemäß.
(2) Das Europäische Patentblatt, die veröffentlichten europäischen Patentanmeldungen und die europäischen Patentschriften sind im Österreichischen Patentamt zur allgemeinen Einsicht zur Verfügung zu halten.
(3) Über veröffentlichte europäische Patentanmeldungen und europäische Patente sind Verzeichnisse zu führen, die eine rasche und zuverlässige Unterrichtung der Öffentlichkeit über diese Schutzrechte ermöglichen.
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