§ 26.
(1) (Verfassungsbestimmung) Dieses Bundesgesetz tritt
1. für Anmeldungen nach dem EPÜ mit dem Außerkrafttreten des EPÜ für die Republik Österreich außer Kraft;
2. für Anmeldungen nach dem PCT mit dem Außerkrafttreten des PCT für die Republik Österreich außer Kraft.
(2) Art. 175 EPÜ bleibt unberührt.
(3) Art. 66 Abs. 2 PCT bleibt unberührt.
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