PatV-EG § 24a. Schluß- und Übergangsbestimmungen, gültig ab 01.02.1999

§ 24a. Schluß- und Übergangsbestimmungen

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, sofern nichts anderes bestimmt wird, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

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