PatV-EG § 24. Ergänzende Anwendung des PatG, gültig von 15.02.1979 bis 31.05.2023

§ 24. Ergänzende Anwendung des PatG

Auf europäische und internationale Patentanmeldungen sowie auf europäische Patente und auf Verfahren, die diese Schutzrechte betreffen, sind ergänzend zu den Bestimmungen des EPÜ, des PCT und dieses Bundesgesetzes die Vorschriften des PatG sinngemäß anzuwenden.

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