§ 24. Ergänzende Anwendung des PatG
Auf europäische und internationale Patentanmeldungen sowie auf europäische Patente und auf Verfahren, die diese Schutzrechte betreffen, sind ergänzend zu den Bestimmungen des EPÜ, des PCT und dieses Bundesgesetzes die Vorschriften des PatG sinngemäß anzuwenden.
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