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PatV-EG § 24. Ergänzende Anwendung des PatG, gültig ab 01.06.2023

§ 24. Ergänzende Anwendung des PatG

Auf europäische und internationale Patentanmeldungen, auf europäische Patente sowie auf europäische Patente mit einheitlicher Wirkung und auf Verfahren, die diese Schutzrechte betreffen, sind ergänzend zu den Bestimmungen des EPÜ, des PCT, des Übereinkommens über ein einheitliches Patentgericht und dieses Bundesgesetzes die Vorschriften des PatG sinngemäß anzuwenden.

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