§ 22.
Gebühren für die Veröffentlichung von Übersetzungen
(1) Für jede in diesem Bundesgesetz vorgesehene Veröffentlichung einer Übersetzung oder ihrer Berichtigung ist eine Veröffentlichungsgebühr zu zahlen.
(2) Die Veröffentlichungsgebühr beträgt 116 € zuzüglich 25 € für die sechste und für jede folgende Seite der eingereichten Übersetzung oder ihrer Berichtigung sowie 25 € für das dritte und für jedes folgende Blatt der angeschlossenen Zeichnungen. § 166 Abs. 10 PatG ist anzuwenden.
(3) Die Zahlung der Veröffentlichungsgebühr gilt erst als erfolgt, wenn sie ordnungsgemäß nachgewiesen wurde (§ 169 PatG).
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