§ 22.
Gebühren für die Veröffentlichung von Übersetzungen
(1) Für jede in diesem Bundesgesetz vorgesehene Veröffentlichung einer Übersetzung oder ihrer Berichtigung ist eine Veröffentlichungsgebühr im Ausmaß der Jahresgebühr für das erste Jahr (§ 166 Abs. 3 PatG) zu entrichten.
(2) Bei der Gebührenbemessung treten dabei an die Stelle der sechsten und jeder folgenden Seite der zur Auslegung gelangenden Beschreibung und des dritten und jedes folgenden Blattes der dieser Beschreibung angeschlossenen Zeichnungen die entsprechenden Seiten und Blätter der eingereichten Übersetzung. § 166 Abs. 10 PatG ist anzuwenden.
(3) Die Zahlung der Veröffentlichungsgebühr ist gemäß § 168 Abs. 3 PatG nachzuweisen. Die Veröffentlichungsgebühr gilt erst nach Erbringung dieses Nachweises als entrichtet.
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