§ 20.
Bekanntmachung und Auslegung; Unterrichtung der Öffentlichkeit;
Rechte aus der Veröffentlichung der internationalen Anmeldung
(1) Internationale Anmeldungen, die vom Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum gemäß Art. 21 PCT veröffentlicht werden, sind, gegebenenfalls samt den hiezu eingereichten Übersetzungen (§ 21), bis zur Erteilung eines Patentes oder bis zum Untergang der Patentanmeldung vom Österreichischen Patentamt bekanntzumachen und auszulegen. § 101 Abs. 1 und 3 PatG gilt sinngemäß.
(2) Die Rechte aus einer gemäß Art. 21 PCT veröffentlichten internationalen Anmeldung richten sich nach der sinngemäß anzuwendenden Bestimmung des § 4. Hiedurch wird Art. 158 Abs. 1 EPÜ nicht berührt.
(3) Das Blatt des Internationalen Büros der Weltorganisation für geistiges Eigentum (Art. 55 Abs. 4 PCT) und die veröffentlichten internationalen Anmeldungen sind im Österreichischen Patentamt zur allgemeinen Einsicht zur Verfügung zu halten.
(4) Über internationale Anmeldungen sind Verzeichnisse zu führen, die eine rasche und zuverlässige Unterrichtung der Öffentlichkeit über diese Anmeldungen ermöglichen.
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