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PatV-EG § 19., gültig von 01.12.1984 bis 31.10.1992

§ 19.

Gebühren für die internationale Recherche und die internationale

vorläufige Prüfung

(1) Die Gebühr für die Durchführung der internationalen Recherche und aller anderen Aufgaben, die internationalen Recherchenbehörden durch den PCT und seine Ausführungsordnung übertragen werden ("Recherchengebühr"), entspricht der Gebühr für den Antrag auf Durchführung einer Recherche gemäß § 57a Z 1 PatG.

(2) Ist die internationale Anmeldung nicht einheitlich (Art. 3 Abs. 4 lit. iii PCT), so ist der internationale Recherchenbericht für die Teile der internationalen Anmeldung zu erstellen, die sich auf die in den Ansprüchen zuerst erwähnte Erfindung beziehen. Für jede weitere Erfindung oder Gruppe von Erfindungen, die so zusammenhängen, daß sie eine einzige allgemeine erfinderische Idee verwirklichen, ist eine zusätzliche Gebühr in der Höhe der Recherchengebühr zu bezahlen.

(3) Wird für die internationale Anmeldung die Priorität einer früheren internationalen Anmeldung in Anspruch genommen, die vom Österreichischen Patentamt als Internationale Recherchenbehörde recherchiert worden ist, so ist die geleistete Recherchengebühr im Ausmaß von 75 vom Hundert zu erstatten, wenn der erste Recherchenbericht ganz oder zum wesentlich überwiegenden Teil bei der Erstellung des internationalen Recherchenberichtes verwendet werden kann. Gleiches gilt, wenn im Antrag der internationalen Anmeldung auf eine frühere Recherche internationaler Art (Art. 15 Abs. 5 PCT) Bezug genommen wurde und die Recherche internationaler Art bei der Erstellung des internationalen Recherchenberichtes ganz oder zum wesentlichen überwiegenden Teil verwendet werden kann.

(4) Die Gebühr für die Durchführung der internationalen vorläufigen Prüfung und aller anderen Aufgaben, die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörden durch den PCT und seine Ausführungsordnung übertragen werden ("Gebühr für die vorläufige Prüfung"), entspricht der Gebühr für den Antrag auf Erstattung eines Gutachtens gemäß § 57a Z 2 PatG, wenn der Stand der Technik vom Antragsteller bekanntgegeben wird. Die Gebühr wird gleichzeitig mit der zugunsten des Internationalen Büros der Weltorganisation für geistiges Eigentum zu zahlenden Bearbeitungsgebühr fällig.

(5) Stellt das Österreichische Patentamt fest, daß die internationale Anmeldung nicht einheitlich ist und fordert es den Anmelder zur Einschränkung der Ansprüche oder zur Zahlung zusätzlicher Gebühren auf, so sind die Höhe der zusätzlichen Gebühren und die Gründe hiefür anzugeben. Schränkt der Anmelder seine Ansprüche auf eine einheitliche Erfindung oder Gruppe von Erfindungen ein, so ist für jede weitere Erfindung oder Gruppe von Erfindungen, die so zusammenhängen, daß sie eine einzige allgemeine erfinderische Idee verwirklichen, eine zusätzliche Gebühr in der Höhe der Gebühr für die vorläufige Prüfung zu bezahlen.

(6) Die Entrichtung von Gebühren gemäß den Abs. 1 bis 5 gilt erst als erfolgt, wenn sie gemäß § 168 Abs. 3 PatG nachgewiesen ist.

(7) Über Rechtsmittel gegen Entscheidungen über den Widerspruch eines Anmelders gegen eine vom Österreichischen Patentamt nach Art. 17 Abs. 3 lit. a PCT oder nach Art. 34 Abs. 3 lit. a PCT festgesetzte zusätzliche Gebühr entscheidet die Beschwerdeabteilung des Österreichischen Patentamtes.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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