§ 17.
(1) Wird in der internationalen Anmeldung die Republik Österreich gemäß Art. 31 Abs. 4 lit. a PCT als Vertragsstaat angegeben, in dem der Anmelder die Ergebnisse der internationalen vorläufigen Prüfung verwerten will, und hat er die Erteilung eines europäischen Patentes nicht beantragt, ist das Österreichische Patentamt ausgewähltes Amt (Art. 2 lit. xiv PCT), und es finden Abs. 2 und 3 Anwendung.
(2) Wird die Auswahlerklärung vor Ablauf des 19. Monats seit dem Prioritätsdatum vorgenommen, so ist für die im § 16 Abs. 2 genannten Handlungen die Frist gemäß Art. 39 Abs. 1 lit. a PCT maßgebend. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Anmelder die Begünstigung des Art. 37 Abs. 4 lit. b PCT in Anspruch nehmen will.
(3) Prüfungsberichte, die nicht in deutscher, englischer oder französischer Sprache abgefaßt sind, sind gemäß Art. 36 Abs. 2 PCT ins Deutsche zu übersetzen.
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