§ 16.
(1) Das Österreichische Patentamt ist für internationale Anmeldungen Bestimmungsamt, es sei denn, der Anmelder hat die Erteilung eines europäischen Patentes beantragt.
(2) Ist das Österreichische Patentamt Bestimmungsamt, so hat der Anmelder innerhalb der hiefür im Art. 22 PCT vorgesehenen Frist ein Exemplar der internationalen Anmeldung einzureichen, sofern es nicht bereits gemäß Art. 20 PCT übermittelt worden ist, und, wenn das Österreichische Patentamt nicht zugleich Anmeldeamt ist, eine Gebühr in der Höhe der Anmeldegebühr (§ 166 Abs. 1 PatG) zu zahlen. Ist die Anmeldung nicht in deutscher Sprache abgefaßt, so ist ferner innerhalb der gleichen Frist eine Übersetzung ins Deutsche einzureichen.
(3) Eine Entscheidung über die Weiterbehandlung einer internationalen Anmeldung gemäß Art. 25 Abs. 2 lit. a PCT ist vom Österreichischen Patentamt nur zu treffen, wenn fristgerecht eine Gebühr in der Höhe der Anmeldegebühr (§ 166 Abs. 1 PatG) gezahlt und gegebenenfalls eine Übersetzung der internationalen Anmeldung ins Deutsche eingereicht wird.
(4) Zur Nachreichung von Belegen über Gebührenzahlungen gemäß Abs. 2 und 3 ist eine Nachfrist von zwei Monaten zu setzen. § 168 Abs. 3 PatG findet Anwendung.
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