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PatV-EG § 15., gültig von 01.11.1992 bis 30.06.1998

§ 15.

(1) Für Anmelder, die österreichische Staatsbürger sind oder ihren Wohnsitz (Sitz) in der Republik Österreich haben, ist das Österreichische Patentamt Anmeldeamt im Sinne des Art. 10 PCT. Die Anmeldungen sind in deutscher Sprache einzureichen. Prioritäten können auch auf Grund von Anmeldungen nach dem PatG beansprucht werden.

(2) Für jede Anmeldung gemäß Abs. 1 ist spätestens am Tag ihrer Einreichung eine Übermittlungsgebühr in der Höhe der Anmeldegebühr (§ 166 Abs. 1 PatG) zu zahlen. Die Zahlung der Gebühr ist ordnungsgemäß nachzuweisen (§ 169 PatG).

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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