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PatV-EG § 15., gültig von 15.02.1979 bis 31.10.1992

§ 15.

(1) Für Anmelder, die österreichische Staatsbürger sind oder ihren Wohnsitz (Sitz) in der Republik Österreich haben, ist das Österreichische Patentamt Anmeldeamt im Sinne des Art. 10 PCT. Die Anmeldungen sind in deutscher Sprache einzureichen. Prioritäten können auch auf Grund von Anmeldungen nach dem PatG beansprucht werden.

(2) Für jede Anmeldung gemäß Abs. 1 ist spätestens am Tag ihrer Einreichung eine Übermittlungsgebühr in der Höhe der Anmeldegebühr (§ 166 Abs. 1 PatG) zu zahlen. § 168 Abs. 3 und 4 PatG ist sinngemäß anzuwenden.

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