PatV-EG § 15. Anmeldungen auf Grund des PCT Anmeldeamt, gültig ab 01.07.2005

§ 15. Anmeldungen auf Grund des PCT Anmeldeamt

Für Anmelder, die österreichische Staatsbürger sind oder ihren Wohnort oder Sitz in der Republik Österreich haben, ist das Patentamt Anmeldeamt im Sinne des Art. 10 PCT. Die Anmeldungen sind in deutscher, englischer oder französischer Sprache einzureichen. Prioritäten können auch auf Grund von Anmeldungen nach dem PatG oder dem GMG beansprucht werden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
JAAAA-77036