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PatV-EG § 14c. Ergänzende Schutzzertifikate, BGBl. I Nr. 51/2023, gültig ab 01.06.2023

§ 14c. Ergänzende Schutzzertifikate

Ein europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung ist in Bezug auf ergänzende Schutzzertifikate als ein in Österreich geltendes Patent im Sinne des § 1 des Schutzzertifikatsgesetzes 1996, BGBl. I Nr. 11/1997, zu behandeln.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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JAAAA-77036

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