PatV-EG § 14a. EUROPÄISCHE PATENTE MIT EINHEITLICHER WIRKUNG Einheitliche Wirkung, gültig ab 01.06.2023

§ 14a. EUROPÄISCHE PATENTE MIT EINHEITLICHER WIRKUNG Einheitliche Wirkung

Wird die einheitliche Wirkung eines europäischen Patentes in das beim Europäischen Patentamt geführte Register für den einheitlichen Patentschutz nach Art. 2 lit. e der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 eingetragen, so gelten die Wirkungen des europäischen Patentes für die Republik Österreich als von Anfang an nicht eingetreten.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
JAAAA-77036