§ 14a. EUROPÄISCHE PATENTE MIT EINHEITLICHER WIRKUNG Einheitliche Wirkung
Wird die einheitliche Wirkung eines europäischen Patentes in das beim Europäischen Patentamt geführte Register für den einheitlichen Patentschutz nach Art. 2 lit. e der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 eingetragen, so gelten die Wirkungen des europäischen Patentes für die Republik Österreich als von Anfang an nicht eingetreten.
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