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PatV-EG § 14. Rechtshilfeersuchen, gültig ab 01.06.2023

§ 14. Rechtshilfeersuchen

(1) Das Österreichische Patentamt hat die Rechtshilfeersuchen des Europäischen Patentamtes (Art. 131 Abs. 2 EPÜ) entgegenzunehmen. Die Rechtshilfeersuchen sind von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Mitglied der Rechtsabteilung unter Beiziehung des für das betreffende technische Gebiet zuständigen fachtechnischen Mitgliedes zu erledigen.

(2) Das Gebührenanspruchsgesetz 1975, BGBl. Nr. 136, ist anzuwenden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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