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Ausübungsvorschriften für Partnervermittler § 5., BGBl. Nr. 434/1987, gültig ab 01.10.1987

§ 5.

Der Gewerbetreibende hat den Partnervermittlungsvertrag mit dem Partnersuchenden schriftlich abzuschließen und hat dem Partnersuchenden eine Ausfertigung des Vertrages anläßlich des Vertragsabschlusses nachweislich auszuhändigen.

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