TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Ausübungsvorschriften für Partnervermittler § 3., BGBl. Nr. 434/1987, gültig ab 01.10.1987

§ 3.

(1) Gewerbetreibende dürfen eine Ankündigung, daß Partner gesucht werden, nur dann machen, wenn tatsächlich ein Partnersuchender vorhanden ist, der den Gewerbetreibenden mit der Partnersuche beauftragt hat.

(2) Der Gewerbetreibende hat die Belege zum Nachweis, daß bei einer Ankündigung Abs. 1 eingehalten wurde, durch mindestens ein Jahr ab der Veröffentlichung der Ankündigung, jedenfalls aber bis zum Ende des Vertragsverhältnisses, aufzubewahren.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
PAAAA-77034