PAkPV 2013 (Prüfaktuar-Prüfberichtverordnung 2013) § 7. Versicherungstechnisches Ergebnis, BGBl. II Nr. 334/2018, gültig ab 01.01.2019

§ 7. Versicherungstechnisches Ergebnis

(1) In Kapitel 5 ist anzugeben, ob eine Rückversicherung besteht. Die Grundzüge der Rückversicherung sind darzustellen. Es sind anzugeben:

1. Die Summe der Risikoprämien gemäß Geschäftsplan;

2. die Summe der Versicherungsprämien für Invaliditätspensionsanwartschaften;

3. die Summe der Versicherungsprämien für Hinterbliebenenpensionsanwartschaften.

Weiters ist darzulegen, ob den Versicherungserfordernissen gemäß § 20 Abs. 1 PKG in angemessenem Ausmaß Rechnung getragen wurde.

(2) Das versicherungstechnische Ergebnis der VRG ist in die versicherungsmathematischen Komponenten aufzugliedern und getrennt darzustellen sowie auf die Übereinstimmung mit dem Geschäftsplan zu überprüfen. Wird das versicherungstechnische Ergebnis auf Abrechnungskreise aufgeteilt, ist dies detailliert darzustellen.

(3) Weiters sind nachstehende Punkte zu erläutern:

1. Richtigkeit der getrennten Berechnung des versicherungstechnischen Ergebnisses gemäß § 24 Abs. 5 PKG;

2. Rückverrechnung von Arbeitgeberbeiträgen gemäß § 24 Abs. 6 PKG;

3. im Berichtsjahr durchgeführte Berechnungen des Unverfallbarkeitsbetrages und diesbezügliche Auswirkungen auf das versicherungstechnische Ergebnis der VRG;

4. ob die Inanspruchnahme von Wechselmöglichkeiten gemäß § 12 Abs. 7 Z 2 PKG zu Selektionseffekten führt und deren Auswirkungen auf das versicherungstechnische Ergebnis;

5. ob die Zeichnungs- und Annahmepolitik der Pensionskasse gemäß § 21e Abs. 3 Z 5 PKG, sofern sie über eine solche verfügt, angemessen ist;

6. ob bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen angemessene Methoden, Basismodelle und zu diesem Zweck zugrunde gelegte Annahmen verwendet wurden und ob die Annahmen einem Vergleich mit Erfahrungswerten standhalten.

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