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PAkPV 2013 (Prüfaktuar-Prüfberichtverordnung 2013) § 6. Deckungsrückstellung, Schwankungsrückstellung, BGBl. II Nr. 436/2013, gültig ab 01.01.2014

§ 6. Deckungsrückstellung, Schwankungsrückstellung

(1) In Kapitel 4 ist die Entwicklung der Deckungsrückstellung und der Schwankungsrückstellung vom Bilanzstichtag des Vorjahres bis zum aktuellen Bilanzstichtag anzugeben, wobei unter Berücksichtigung der Führung der Schwankungsrückstellung die Untergliederung des § 1 Abs. 3 anzuwenden ist.

(2) Die Übereinstimmung der Berechnung der Deckungsrückstellung mit dem Geschäftsplan ist zu prüfen und das Ergebnis der Überprüfung ist anzugeben. Erfolgt die Prüfung anhand von Stichproben, sind die Stichprobenanzahl und die Vorgangsweise zur Auswahl der Stichproben anzugeben. Die Entwicklung der Deckungsrückstellung ist zumindest entsprechend der Gliederung gemäß Anlage 2 darzustellen.

(3) Zur Schwankungsrückstellung sind folgende Punkte zu erläutern:

1. Sollwert der Schwankungsrückstellung;

2. Berechnung des durchschnittlichen Vermögens der VRG sowie die Aufteilung des zugeordneten Vermögens und des zugeordneten durchschnittlichen Vermögens auf die Gruppen von Anwartschafts- und/oder Leistungsberechtigten;

3. Berechnung des für die Führung der Schwankungsrückstellung maßgeblichen Vermögens gemäß § 24 Abs. 3 PKG;

4. Zuweisung gemäß § 24a Abs. 3 PKG sowie die Einhaltung der Kriterien der Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die zusätzliche Zuweisung zur Schwankungsrückstellung (ZZV), BGBl. II Nr. 453/2012;

5. Auflösung gemäß § 24a Abs. 5 PKG;

6. Auflösung gemäß § 24a Abs. 6 PKG;

7. Auflösung gemäß § 24a Abs. 7 PKG, wobei diese entsprechend der Führung der Schwankungsrückstellung für Anwartschaftsberechtigte und Leistungsberechtigte zu untergliedern ist;

8. Auflösung der Schwankungsrückstellung für Unverfallbarkeitsleistungen, Abfindungen oder Übertragungen gemäß § 5 Abs. 2 BetriebspensionsgesetzBPG sowie § 17 und § 41 PKG, wobei diese getrennt nach den Verursacherquellen anzugeben ist;

9. Führung einer negativen Schwankungsrückstellung gemäß § 24a Abs. 8 PKG;

10. Personenkreis und Umfang der Inanspruchnahme von § 49 Abs. 2 Z 4 PKG.

(4) Die Entwicklung der Schwankungsrückstellung ist zumindest entsprechend der Gliederung gemäß Anlage 3 darzustellen.

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