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PAkPV 2013 (Prüfaktuar-Prüfberichtverordnung 2013) § 4. Informationen an die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten, BGBl. II Nr. 436/2013, gültig ab 01.01.2014

§ 4. Informationen an die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten

In Kapitel 2 ist weiters anzugeben, in welchem Umfang die Erstellung der jährlichen Informationen an die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten im vorangegangenen Geschäftsjahr überprüft wurde. Dabei ist insbesondere auf nachfolgende Punkte einzugehen:

1. Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen;

2. Richtigkeit der Angaben;

3. Kontrolle von zukunftsbezogenen Darstellungen und deren zugrunde liegenden Annahmen, insbesondere ob diese zum Zeitpunkt der Überprüfung als realistisch und vorsichtig zu beurteilen sind;

4. Verständlichkeit der Aussagen.

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