§ 4. Informationen an die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten
In Kapitel 2 ist weiters anzugeben, in welchem Umfang die Erstellung der jährlichen Informationen an die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten im vorangegangenen Geschäftsjahr überprüft wurde. Dabei ist insbesondere auf nachfolgende Punkte einzugehen:
1. Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen;
2. Richtigkeit der Angaben;
3. Kontrolle von zukunftsbezogenen Darstellungen und deren zugrunde liegenden Annahmen, insbesondere ob diese zum Zeitpunkt der Überprüfung als realistisch und vorsichtig zu beurteilen sind;
4. Verständlichkeit der Aussagen.
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