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PAkPV 2013 (Prüfaktuar-Prüfberichtverordnung 2013) § 1. Allgemeines, BGBl. II Nr. 436/2013, gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018

§ 1. Allgemeines

(1) Der Prüfaktuar hat für jede Veranlagungs- und Risikogemeinschaft (VRG) einen gesonderten Prüfbericht gemäß § 21 Abs. 8 PKG zu erstellen. Der Prüfbericht hat nachstehender Gliederung zu entsprechen:

1. Kapitel 1: Grundlagen der Prüfung;

2. Kapitel 2: Anwartschafts- und Leistungsberechtigte;

3. Kapitel 3: Veranlagungsergebnis;

4. Kapitel 4: Deckungsrückstellung, Schwankungsrückstellung;

5. Kapitel 5: Versicherungstechnisches Ergebnis;

6. Kapitel 6: Ergebnis der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft;

7. Kapitel 7: Zusammenfassung und Bestätigungsvermerk.

(2) Dem Prüfbericht gemäß Abs. 1 ist per E-Mail oder auf einem elektronischen Speichermedium eine Untergliederung der Anlage 2 zur Formblatt- und Jahresmeldeverordnung 2012 – FJMV 2012, BGBl. II Nr. 358/2012, Ertragsrechnung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft – Formblatt B der VRG, gemäß Abs. 3 in elektronischer Form anzuschließen.

(3) Die mit römischen Zahlen bezeichneten Posten der Anlage 2 zur Formblatt- und Jahresmeldeverordnung 2012 – FJMV 2012, BGBl. II Nr. 358/2012, sind mit Ausnahme der Posten A.I. und A.III. entsprechend der nachstehenden Aufstellung zu untergliedern, wobei sämtliche Positionen in Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile aufzuteilen sind:

1. Anwartschaftsberechtigte;

a) Beitragsempfänger;

b) Beitragsfreie;

2. Leistungsberechtigte;

a) Alterspensionisten;

b) Invaliditätspensionisten;

c) Witwen-/Witwerpensionisten;

d) Waisenpensionisten.

(4) Die Untergliederung der Posten zur Schwankungsrückstellung ist nur insoweit vorzunehmen, als dies nach Art der Führung der Schwankungsrückstellung (individuell oder global) möglich ist.

(5) Der Prüfbericht gemäß Abs. 1 und der Prüfbericht gemäß § 10 Abs. 1 sind in elektronischer Form in einem zu Adobe Acrobat kompatiblen Format der FMA per E-Mail oder auf einem elektronischen Speichermedium vorzulegen.

(6) Die aufgrund dieser Verordnung jährlich vorzulegenden Prüfberichte berühren nicht die Pflicht des Prüfaktuars unterjährig seine Prüfungstätigkeit auszuüben.

(7) Soweit in einer VRG nach dieser Verordnung geforderte Angaben aufgrund des Charakters einer VRG von vornherein nicht relevant sind, können diese Angaben unter Hinweis auf diesen Umstand entfallen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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