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PAkPV 2013 (Prüfaktuar-Prüfberichtverordnung 2013) § 1. Allgemeines, BGBl. II Nr. 334/2018, gültig ab 01.01.2019

§ 1. Allgemeines

(1) Der Prüfaktuar hat für jede Veranlagungs- und Risikogemeinschaft (VRG) einen gesonderten Prüfbericht gemäß § 21e Abs. 5 PKG zu erstellen. Der Prüfbericht hat nachstehender Gliederung zu entsprechen:

1. Kapitel 1: Grundlagen der Prüfung;

2. Kapitel 2: Anwartschafts- und Leistungsberechtigte;

3. Kapitel 3: Veranlagungsergebnis;

4. Kapitel 4: Deckungsrückstellung, Schwankungsrückstellung;

5. Kapitel 5: Versicherungstechnisches Ergebnis;

6. Kapitel 6: Ergebnis der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft;

7. Kapitel 7: Zusammenfassung und Bestätigungsvermerk.

(2) Dem Prüfbericht gemäß Abs. 1 ist eine Untergliederung gemäß dem 3. Abschnitt der Anlage 2 zur Formblatt- und Jahresmeldeverordnung 2019 (FJMV 2019), BGBl. II Nr. 333/2018, nach Maßgabe von Abs. 3 anzuschließen.

(3) Die mit römischen Zahlen bezeichneten Posten der Anlage 2 zur FJMV 2019, sind mit Ausnahme der Posten A.I. und A.III. entsprechend der nachstehenden Aufstellung zu untergliedern, wobei sämtliche Positionen in Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile aufzuteilen sind:

1. Anwartschaftsberechtigte;

a) Beitragsempfänger;

b) Beitragsfreie;

2. Leistungsberechtigte;

a) Alterspensionisten;

b) Invaliditätspensionisten;

c) Witwen-/Witwerpensionisten;

d) Waisenpensionisten.

(4) Die Untergliederung der Posten zur Schwankungsrückstellung ist nur insoweit vorzunehmen, als dies nach Art der Führung der Schwankungsrückstellung (individuell oder global) möglich ist.

(5) Der Prüfbericht gemäß Abs. 1, die Untergliederung gemäß Abs. 2 und der Prüfbericht gemäß § 10 Abs. 1 sind der FMA konform zum PDF/A2-Format nach Maßgabe der von der Internationalen Organisation für Normung (ISO) herausgegebenen Norm ISO 19005-2-2011 auf elektronischem Wege zu übermitteln. Die PDF-Dokumente sind ohne Einschränkungen der Funktionalität zu übermitteln.

(6) Die aufgrund dieser Verordnung jährlich vorzulegenden Prüfberichte berühren nicht die Pflicht des Prüfaktuars unterjährig seine Prüfungstätigkeit auszuüben.

(7) Soweit in einer VRG nach dieser Verordnung geforderte Angaben aufgrund des Charakters einer VRG von vornherein nicht relevant sind, können diese Angaben unter Hinweis auf diesen Umstand entfallen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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