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PAG § 7. Gebührenstundung und Gebührenbefreiung, BGBl. I Nr. 126/2009, gültig ab 01.01.2010

2. Hauptstück Gebühren

1. Abschnitt Nationale Patentanmeldungen und Patente

§ 7. Gebührenstundung und Gebührenbefreiung

(1) Der Präsident des Patentamtes hat auf Antrag die Recherchen- und Prüfungsgebühr, die Anspruchsgebühr sowie die Veröffentlichungsgebühr oder bloß einzelne dieser Gebühren bis zum Ablauf der Zahlungsfrist für die sechste Jahresgebühr zu stunden, wenn der Antragsteller seine Mittellosigkeit nachweist oder eine Anmeldung vorliegt, die offensichtlich die Gewinnung oder Einsparung von Energie oder die Reduktion der Treibhausgas-Emissionen zum Ziel hat. Die Erteilung eines Patentes auf die Anmeldung darf in diesen Fällen nicht offenbar aussichtslos erscheinen. Die gestundeten Gebühren sind erlassen, wenn das Patent vor Ablauf der Stundungsfrist in Wegfall kommt. Werden die gestundeten Gebühren nicht innerhalb der Stundungsfrist gezahlt, erlischt das Patent mit Ablauf des fünften Jahres der Laufzeit. Diese Bestimmungen sind auch auf die Recherchen- und Prüfungsgebühr, die Anspruchsgebühr und die Veröffentlichungsgebühr für Zusatzpatente anzuwenden.

(2) Bei der Beurteilung der Mittellosigkeit des Antragstellers ist auf das Einkommen, das er bezieht oder zu erwarten hat, auf sein Vermögen und dessen Belastung sowie auf die Zahl der Personen, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, Rücksicht zu nehmen.

(3) Die Begünstigung geht nicht auf den Rechtsnachfolger des Begünstigten über. Bei einer Mehrheit von Patentanmeldern dürfen die Begünstigungen nur bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen bei sämtlichen Beteiligten zutreffen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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