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PAG § 6. Jahresgebühren, BGBl. I Nr. 149/2004, gültig von 01.07.2005 bis 31.12.2009

2. Hauptstück Gebühren

1. Abschnitt Nationale Patentanmeldungen und Patente

§ 6. Jahresgebühren

(1) Für jedes Patent sind für das dritte und jedes weitere Jahr gerechnet vom letzten Tag des Monats, in den der Anmeldetag fällt, Jahresgebühren zu zahlen. Erfolgt die Bekanntmachung der Erteilung des Patentes erst nach Ablauf von zwei Jahren, gerechnet vom letzten Tag des Monats, in den der Anmeldetag fällt, so sind nur für die nach der Bekanntmachung der Erteilung liegenden Jahre Jahresgebühren zu zahlen.

(2) Die Jahresgebühr beträgt

für das dritte Jahr ........................ 70 Euro,

für das vierte Jahr ........................ 150 Euro,

für das fünfte Jahr ........................ 150 Euro,

für das sechste Jahr ....................... 150 Euro,

für das siebente Jahr ...................... 270 Euro,

für das achte Jahr ......................... 270 Euro,

für das neunte Jahr ........................ 270 Euro,

für das zehnte Jahr ........................ 500 Euro,

für das elfte Jahr ......................... 500 Euro,

für das zwölfte Jahr ....................... 500 Euro,

für das dreizehnte Jahr .................... 850 Euro,

für das vierzehnte Jahr .................... 850 Euro,

für das fünfzehnte Jahr .................... 850 Euro,

für das sechzehnte Jahr .................... 1 400 Euro,

für das siebzehnte Jahr .................... 1 400 Euro,

für das achtzehnte Jahr .................... 1 400 Euro,

für das neunzehnte Jahr .................... 1 400 Euro,

für das zwanzigste Jahr .................... 1 400 Euro.

(3) Für Zusatzpatente, die nicht zu selbständigen Patenten erklärt werden, ist die Jahresgebühr für die gesamte Geltungsdauer zu zahlen und beträgt 370 Euro.

(4) Die Jahresgebühren werden jeweils für das kommende Jahr am letzten Tag des Monats fällig, der durch seine Benennung dem Monat entspricht, in den der Anmeldetag fällt. Die Jahresgebühren können frühestens drei Monate vor ihrer Fälligkeit gezahlt werden. Sie sind spätestens innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Fälligkeit zu zahlen. Bei jeder Zahlung nach Fälligkeit ist neben der Jahresgebühr ein Zuschlag von 20 vH der Jahresgebühr zu entrichten. Der Zuschlag entfällt bei der ersten an das Patentamt zu zahlenden Jahresgebühr.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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