PAG § 6. Jahresgebühren, BGBl. I Nr. 126/2009, gültig ab 01.01.2010

2. Hauptstück Gebühren

1. Abschnitt Nationale Patentanmeldungen und Patente

§ 6. Jahresgebühren

(1) Für jedes Patent sind für das sechste und jedes weitere Jahr gerechnet vom letzten Tag des Monats, in den der Anmeldetag fällt, Jahresgebühren zu zahlen. Jahresgebühren sind nur für die nach der Bekanntmachung der Erteilung liegenden Jahre zu zahlen.

(2) Die Jahresgebühr beträgt

für das sechste Jahr100 Euro,

für das siebente Jahr200 Euro,

für das achte Jahr 300 Euro,

für das neunte Jahr400 Euro,

für das zehnte Jahr 500 Euro,

für das elfte Jahr600 Euro,

für das zwölfte Jahr700 Euro,

für das dreizehnte Jahr800 Euro,

für das vierzehnte Jahr900 Euro,

für das fünfzehnte Jahr 1 000 Euro,

für das sechzehnte Jahr1 100 Euro,

für das siebzehnte Jahr 1 200 Euro,

für das achtzehnte Jahr 1 300 Euro,

für das neunzehnte Jahr 1 500 Euro,

für das zwanzigste Jahr1 700 Euro.

(3) Für Zusatzpatente, die nicht zu selbständigen Patenten erklärt werden, ist die Jahresgebühr für die gesamte Geltungsdauer zu zahlen und beträgt 370 Euro.

(4) Die Jahresgebühren werden jeweils für das kommende Jahr am letzten Tag des Monats fällig, der durch seine Benennung dem Monat entspricht, in den der Anmeldetag fällt. Die Jahresgebühren können frühestens drei Monate vor ihrer Fälligkeit gezahlt werden. Sie sind spätestens innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Fälligkeit zu zahlen. Bei jeder Zahlung nach Fälligkeit ist neben der Jahresgebühr ein Zuschlag von 20 vH der Jahresgebühr zu entrichten. Der Zuschlag entfällt bei der ersten an das Patentamt zu zahlenden Jahresgebühr.

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