4. Hauptstück Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 40.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Beginn des siebenten auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 folgenden Monats in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung des durchzuführenden Bundesgesetzes folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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