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PAG § 34. Auskünfte über die Ähnlichkeit von Marken, BGBl. I Nr. 71/2016, gültig von 01.07.2005 bis 31.05.2017

3. Hauptstück Entgelte

§ 34. Auskünfte über die Ähnlichkeit von Marken

(1) Für Anträge auf Auskunft, ob ein bestimmtes Zeichen Marken, deren Waren und Dienstleistungen in die im Antrag bezeichneten Klassen fallen, gleich oder möglicherweise ähnlich ist, die das Patentamt im Rahmen seiner Teilrechtsfähigkeit erteilt, ist ein Entgelt im Sinn des § 33 zu zahlen, dessen Höhe im Patentblatt zu veröffentlichen ist.

(2) Sofern ein Entgelt gemäß Abs. 1 für die Erteilung laufender Auskünfte gezahlt wurde, ist bei einem Verzicht auf weitere Auskünfte der darauf entfallende Betrag zurückzuzahlen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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