3. Hauptstück Entgelte
§ 33. Entgelte für Service- und Informationsleistungen des Patentamtes
Das Entgelt für Service- und Informationsleistungen, die das Patentamt anbietet, ist im Patentblatt zu veröffentlichen. Bei Service- und Informationsleistungen, die nicht ständig angeboten werden, ist das Entgelt im Einzelfall zu vereinbaren. Die Höhe des Entgelts hat den jeweiligen Arbeits- und Sachaufwand zu berücksichtigen. In Fällen, in denen die Leistung überwiegend im öffentlichen Interesse liegt, kann ein geringeres Entgelt oder Unentgeltlichkeit vorgesehen werden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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