PAG § 33. Entgelte für Service- und Informationsleistungen des Patentamtes, BGBl. I Nr. 149/2004, gültig ab 01.07.2005

3. Hauptstück Entgelte

§ 33. Entgelte für Service- und Informationsleistungen des Patentamtes

Das Entgelt für Service- und Informationsleistungen, die das Patentamt anbietet, ist im Patentblatt zu veröffentlichen. Bei Service- und Informationsleistungen, die nicht ständig angeboten werden, ist das Entgelt im Einzelfall zu vereinbaren. Die Höhe des Entgelts hat den jeweiligen Arbeits- und Sachaufwand zu berücksichtigen. In Fällen, in denen die Leistung überwiegend im öffentlichen Interesse liegt, kann ein geringeres Entgelt oder Unentgeltlichkeit vorgesehen werden.

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