PAG § 32. Schriftengebühren, BGBl. I Nr. 149/2004, gültig ab 01.07.2005

2. Hauptstück Gebühren

12. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen

§ 32. Schriftengebühren

Die vom Patentamt ausgefertigten Patent- und Gebrauchsmusterurkunden sind schriftengebührenfrei. Im Übrigen bleiben die Vorschriften über Schriftengebühren unberührt.

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