PAG § 31. Änderung des Gebührenausmaßes, BGBl. I Nr. 126/2009, gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2011

2. Hauptstück Gebühren

12. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen

§ 31. Änderung des Gebührenausmaßes

(1) Gestundete Gebühren sind in dem Ausmaß zu zahlen, das zur Zeit der Stundungsbewilligung in Geltung stand.

(2) Bei Wiedereinsetzungsanträgen sind Gebühren, deren Zahlung versäumt wurde, in dem zur Zeit der Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages geltenden Ausmaß zu zahlen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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