PAG § 31. Änderung des Gebührenausmaßes, BGBl. I Nr. 149/2004, gültig von 01.07.2005 bis 31.12.2009

2. Hauptstück Gebühren

12. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen

§ 31. Änderung des Gebührenausmaßes

(1) Werden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über das Ausmaß von Gebühren geändert, so sind die neuen Bestimmungen unbeschadet des Abs. 2 und 3 auf alle Zahlungen anzuwenden, die nach dem In-Kraft-Treten dieser Bestimmungen geleistet werden, oder vor dem In-Kraft-Treten dieser Bestimmungen geleistet werden, aber für Anträge bestimmt sind, die nach dem In-Kraft-Treten dieser Bestimmungen überreicht werden.

(2) Gestundete Gebühren sind in dem Ausmaß zu zahlen, das zur Zeit der Stundungsbewilligung in Geltung stand.

(3) Bei Wiedereinsetzungsanträgen sind Gebühren, deren Zahlung versäumt wurde, in dem zur Zeit der Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages geltenden Ausmaß zu zahlen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
VAAAA-77032