1. Hauptstück Ziel- und Begriffsbestimmungen
§ 2.
In diesem Bundesgesetz bedeuten
1. nationale Patentanmeldungen: Anmeldungen, die beim Patentamt eingereicht werden und für die Patentschutz nach dem Patentgesetz 1970 begehrt wird;
2. nationale Patente: vom Patentamt erteilte Patente;
3. EPÜ: das Europäische Patentübereinkommen, BGBl. Nr. 350/1979;
4. europäische Patente: aufgrund des EPÜ für die Republik Österreich als benannten Vertragsstaat erteilte Patente;
5. PCT: der Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens, BGBl. Nr. 1979/348;
6. internationale Anmeldungen: aufgrund des PCT getätigte Anmeldungen, in denen die Republik Österreich als Vertragsstaat bestimmt ist, in dem Schutz für die Erfindung auf Grundlage der internationalen Anmeldung begehrt wird;
7. Recherchen und Gutachten: die in § 57a des Patentgesetzes 1970 angeführten Recherchen und Gutachten;
8. nationale Markenanmeldungen: Markenanmeldungen, die beim Patentamt eingereicht werden und für die Markenschutz nach dem Markenschutzgesetz 1970 begehrt wird;
9. nationale Marken: vom Patentamt registrierte Marken;
10. internationale Markenanmeldungen: Anträge auf internationale Registrierung einer Marke nach dem Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken, BGBl. Nr. 400/1973, und dem Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken, BGBl. III Nr. 32/1999;
11. geographische Angaben und Ursprungsbezeichnungen:
Geographische Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, ABl. Nr. L 208 vom S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 692/2003, ABl Nr. L 99 vom S. 1.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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