PAG § 29. Besondere Gebühren, BGBl. I Nr. 149/2004, gültig ab 01.07.2005

2. Hauptstück Gebühren

12. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen

§ 29. Besondere Gebühren

Mit Verordnung können besondere Gebühren für amtliche Ausfertigungen, Veröffentlichungen, Beglaubigungen, Patent- und Gebrauchsmusterurkunden, Musterzertifikate, Registerauszüge, Prioritätsbelege und Amtszeugnisse festgesetzt werden. Bei der Festsetzung des einzelnen Gebührensatzes, der 80 Euro nicht übersteigen darf, ist der für die amtliche Tätigkeit erforderliche Arbeits- und Sachaufwand zu berücksichtigen.

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