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PAG § 28. Verfahrensgebühren, BGBl. I Nr. 36/2011, gültig von 21.05.2011 bis 31.12.2013

2. Hauptstück Gebühren

12. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen

§ 28. Verfahrensgebühren

(1) Die Gebühren betragen für:

1. die Beschwerde an die Rechtsmittelabteilung im Verfahren

  ohne Gegenpartei 220 Euro,

  mit Gegenpartei 370 Euro,

2. den Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor der

  Rechtsmittelabteilung, der Rechtsabteilung oder der Technischen

  Abteilung 210 Euro,

3. jeden vor der Nichtigkeitsabteilung zu verhandelnden Antrag 450 Euro,

4. die Berufung und die Beschwerde an den Obersten Patent- und

  Markensenat 600 Euro,

5. die Kostenberufung an den Obersten Patent- und Markensenat 300 Euro,

6. den Antrag auf Änderung des Namens oder der Firma des

  Anmelders oder Rechtsinhabers 40 Euro,

7. den Antrag auf Änderung des Anmelders oder Rechtsinhabers, auf

  Eintragung oder Löschung einer Lizenz oder Lizenzübertragung,

  eines Pfandrechtes oder eines sonstigen, insbesondere dinglichen

  Rechtes85 Euro,

8. den Antrag auf Änderung des Anmelders oder Rechtsinhabers einer

  Verbandsmarke 340 Euro,

9. den Antrag auf Eintragung einer Streitanmerkung 40 Euro,

10. den Antrag auf Weiterbehandlung 150 Euro,

11. den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 220 Euro.

(2) Die in Abs. 1 festgesetzten Gebühren sind für jede Anmeldung und für jedes Schutzrecht zu zahlen, das Gegenstand der Beschwerde, der Berufung oder des Antrages ist.

(3) Die Beschwerdegebühr gemäß Abs. 1 Z 1 und Z 4 und die Gebühr für den Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor der Beschwerdeabteilung gemäß Abs. 1 Z 2 sind zurückzuerstatten, wenn die Beschwerde im wesentlichen Erfolg hat und das Verfahren ohne Gegenpartei durchgeführt worden ist.

(4) Wird einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Zahlung einer Jahresgebühr stattgegeben, so sind inzwischen fällig gewordene Jahresgebühren innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Beschlusses ohne Zuschlag zu zahlen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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