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PAG § 28. Verfahrensgebühren, BGBl. I Nr. 149/2004, gültig von 01.07.2005 bis 31.12.2010

2. Hauptstück Gebühren

12. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen

§ 28. Verfahrensgebühren

(1) Die Gebühren betragen für:

1. die Beschwerde an die Beschwerdeabteilung im Verfahren

ohne Gegenpartei220 Euro,

mit Gegenpartei300 Euro,

2. den Antrag auf Anberaumung einer

mündlichen Verhandlung vor der Beschwerdeabteilung150 Euro,

3. jeden vor der Nichtigkeitsabteilung zu verhandelnden Antrag450 Euro,

4. die Berufung und die Beschwerde an den

Obersten Patent- und Markensenat600 Euro,

5. die Kostenberufung an den Obersten Patent- und Markensenat300 Euro,

6. den Antrag auf Änderung des Namens oder der Firma

des Anmelders oder Rechtsinhabers40 Euro,

7. den Antrag auf Änderung des Anmelders oder Rechtsinhabers,

auf Eintragung oder Löschung einer Lizenz oder Lizenzübertragung,

eines Pfandrechtes oder eines sonstigen, insbesondere dinglichen

Rechtes70 Euro,

8. den Antrag auf Änderung des Anmelders oder Rechtsinhabers

einer Verbandsmarke280 Euro,

9. den Antrag auf Eintragung einer Streitanmerkung40 Euro,

10. den Antrag auf Weiterbehandlung150 Euro,

11. den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand220 Euro.

(2) Die in Abs. 1 festgesetzten Gebühren sind für jede Anmeldung und für jedes Schutzrecht zu zahlen, das Gegenstand der Beschwerde, der Berufung oder des Antrages ist.

(3) Die Beschwerdegebühr gemäß Abs. 1 Z 1 und Z 4 und die Gebühr für den Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor der Beschwerdeabteilung gemäß Abs. 1 Z 2 sind zurückzuerstatten, wenn die Beschwerde im wesentlichen Erfolg hat und das Verfahren ohne Gegenpartei durchgeführt worden ist.

(4) Wird einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Zahlung einer Jahresgebühr stattgegeben, so sind inzwischen fällig gewordene Jahresgebühren innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Beschlusses ohne Zuschlag zu zahlen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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