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PAG § 27. Berechtigung zur Zahlung, Berechnung undRückzahlung von Gebühren, BGBl. I Nr. 149/2004, gültig von 01.07.2005 bis 31.12.2009

2. Hauptstück Gebühren

12. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen

§ 27. Berechtigung zur Zahlung, Berechnung undRückzahlung von Gebühren

(1) Die Jahresgebühren für Patente, Gebrauchsmuster und ergänzende Schutzzertifikate, die Pauschalgebühren für Gebrauchsmuster und die Erneuerungsgebühren für Muster und Marken können von jeder an dem jeweiligen Schutzrecht interessierten Person eingezahlt werden.

(2) Soweit die Höhe einer Gebühr von der Zahl der Seiten abhängt, gilt folgendes:

1. als Seite werden bis zu 40 Zeilen gerechnet;

2. Formelbilder sind nach der Fläche, die sie beanspruchen, als volle Zeilen zu rechnen;

3. angefangene Seiten werden voll gerechnet;

4. als Seite wird eine Fläche im Höchstausmaß von 29,7 cm Höhe und 21 cm Breite gerechnet.

(3) Alle gezahlten Veröffentlichungsgebühren und Druckkostenbeiträge sind zurückzuzahlen, wenn keine Veröffentlichung oder Drucklegung erfolgt, es sei denn, die technischen Vorbereitungen der Veröffentlichung oder Drucklegung sind bereits abgeschlossen. Die Schutzdauergebühr für Marken ist zurückzuzahlen, wenn die Anmeldung nicht zur Registrierung führt.

(4) Alle gezahlten, noch nicht fällig gewordenen Jahresgebühren für Patente, Gebrauchsmuster und Schutzzertifikate, Pauschalgebühren für Gebrauchsmuster und Erneuerungsgebühren für Muster und Marken sind zurückzuzahlen, wenn das Schutzrecht vor Fälligkeit in Wegfall kommt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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