PAG § 26. Antragsgebühr, BGBl. I Nr. 149/2004, gültig von 01.07.2005 bis 13.11.2007

2. Hauptstück Gebühren

11. Abschnitt Geographische Angaben und Ursprungsbezeichnungen

§ 26. Antragsgebühr

(1) Für den Antrag auf Eintragung einer geographischen Angabe oder Ursprungsbezeichnung ist eine Gebühr in Höhe von 580 Euro zu zahlen.

(2) Von der im Abs. 1 festgesetzten Gebühr ist die Hälfte zurückzuerstatten, wenn der Antrag zurückgewiesen oder vor der Weiterleitung an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften zurückgezogen worden ist.

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