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PAG § 25a. Gebühr bei Teilung der internationalen Registrierung, BGBl. I Nr. 124/2017, gültig ab 01.02.2019

2. Hauptstück Gebühren

10. Abschnitt Internationale Marken

§ 25a. Gebühr bei Teilung der internationalen Registrierung

Für den Antrag auf Teilung einer internationalen Registrierung (§ 70a Markenschutzgesetz) ist neben der direkt an das Internationale Büro zu zahlenden Gebühr eine Antragsgebühr von 100 Euro zu zahlen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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VAAAA-77032

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