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PAG § 24., BGBl. I Nr. 111/2010, gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011

2. Hauptstück Gebühren

9. Abschnitt Nationale Markenanmeldungen und Marken

§ 24.

(1) Die Erneuerungsgebühr beträgt vorbehaltlich der Abs. 1a und 1b

1. für eine Marke650 Euro,

2. für eine Verbandsmarke2 600 Euro.

(2) Die Erneuerungsgebühr kann frühestens ein Jahr vor dem Ende der Schutzdauer und spätestens sechs Monate nach deren Ende eingezahlt werden. Bei jeder Zahlung nach dem Ende der Schutzdauer ist außer der Erneuerungsgebühr ein Zuschlag von 20 vH dieser Gebühr zu zahlen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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