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PAG § 23., BGBl. I Nr. 149/2004, gültig von 01.07.2005 bis 31.12.2009

2. Hauptstück Gebühren

9. Abschnitt Nationale Markenanmeldungen und Marken

§ 23.

Für die Registrierung zu zahlende Gebühren

Für die Registrierung sind folgende Gebühren zu zahlen:

1. Schutzdauergebühr

a) für eine Marke .............................. 200 Euro,

b) für eine Verbandsmarke ...................... 800 Euro,

2. Druckkostenbeitrag, dessen Höhe mit Verordnung festzusetzen ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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