TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
PAG § 22. Gebühren des Eintragungsverfahrens, BGBl. I Nr. 111/2010, gültig von 01.01.2011 bis 31.05.2017

2. Hauptstück Gebühren

9. Abschnitt Nationale Markenanmeldungen und Marken

§ 22. Gebühren des Eintragungsverfahrens

(1) Für die Anmeldung sind folgende Gebühren zu zahlen:

1. Anmeldegebühr

a) für eine Marke.............................300 Euro,

darin enthalten ein Entgelt für die Recherche in Höhe von40 Euro,

b) für eine Verbandsmarke..1 140 Euro,

darin enthalten ein Entgelt für die Recherche in Höhe von40 Euro,

2. Klassengebühr für jede Klasse ab der 4. Klasse72 Euro

3. Druckkostenbeitrag, dessen Höhe mit Verordnung festzusetzen ist.

(2) Wenn die Anmeldung nicht zur Registrierung führt, ist von der unter Abs. 1 Z 1 genannten Gebühr folgender Betrag zurückzuzahlen

a) für eine Marke100 Euro,

b) für eine Verbandsmarke400 Euro.

(3) Wird die Anmeldung vor Zustellung einer nicht die Einzahlung der Gebühren betreffenden schriftlichen Aufforderung zur Mängelbehebung und vor Erstellung der Ähnlichkeitsrecherche zurückgezogen, so ist jeweils das Doppelte der in Abs. 2 genannten Beträge zurückzuzahlen.

(4) Wird die Klassengebühr nur unvollständig bezahlt, so hat der Anmelder über amtliche Aufforderung nach seiner Wahl entweder die fehlenden Gebühren zu entrichten oder die Anmeldung auf jene Klassen zu beschränken, für die die Klassengebühr entrichtet worden ist. Andernfalls ist die Anmeldung zur Gänze zurückzuweisen.

(5) Die Gebühren des Eintragungsverfahrens für einen Antrag auf Erweiterung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses einer im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht eingetragenen Marke ergeben sich aus dem Gebührenansatz gemäß Abs. 1 Z 1 und Z 2 reduziert um den Betrag gemäß Abs. 2. Wird der Antrag auf Erweiterung vor Zustellung einer nicht die Einzahlung der Gebühren betreffenden schriftlichen Aufforderung zur Mängelbehebung des Antrags auf Erweiterung und vor Erstellung der Ähnlichkeitsrecherche zum Antrag auf Erweiterung zurückgezogen, so sind die in Abs. 2 genannten Beträge zurückzuzahlen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
VAAAA-77032