PAG § 21., BGBl. I Nr. 149/2004, gültig von 01.07.2005 bis 31.12.2010

2. Hauptstück Gebühren

8. Abschnitt Musteranmeldungen und Muster

§ 21.

(1) Die Erneuerungsgebühr beträgt

1. für Einzelmuster100 Euro,

2. für Muster einer Sammelanmeldung pro Muster50 Euro.

(2) Die Erneuerungsgebühr kann frühestens ein Jahr vor dem Ende der Schutzdauer und spätestens sechs Monate nach deren Ende gezahlt werden. Bei jeder Zahlung nach dem Ende der Schutzdauer ist ein Zuschlag von 20 vH zur Erneuerungsgebühr zu zahlen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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