PAG § 18., BGBl. I Nr. 149/2004, gültig von 01.07.2005 bis 13.11.2007

2. Hauptstück Gebühren

6. Abschnitt Schutzzertifikatsanmeldungen und Schutzzertifikate

§ 18.

§ 18. (1) Für jedes ergänzende Schutzzertifikat sind nach

Maßgabe der in Anspruch genommenen Dauer Jahresgebühren zu

zahlen. Die Jahresgebühr beträgt

für das erste Jahr .............................. 2 200 Euro,

für das zweite Jahr ............................. 2 500 Euro,

für das dritte Jahr ............................. 2 800 Euro,

für das vierte Jahr ............................. 3 100 Euro,

für das fünfte Jahr ............................. 3 400 Euro.

(2) Die Jahresgebühren werden jeweils für das kommende Jahr am letzten Tag des Monats fällig, der durch seine Benennung dem Monat entspricht, in den der Tag des Wirksamwerdens fällt. Sie können drei Monate vor ihrem Fälligkeitstag gezahlt werden und sind spätestens innerhalb von sechs Monaten nach dem Fälligkeitstag zu zahlen. Bei jeder Zahlung nach dem Fälligkeitstag ist neben der Jahresgebühr ein Zuschlag von 20 vH zu zahlen.

(3) Wird das Schutzzertifikat erst nach dem Tag des Wirksamwerdens rechtskräftig erteilt, so sind die inzwischen fällig gewordenen Jahresgebühren innerhalb von sechs Monaten ab Zustellung des Erteilungsbeschlusses ohne Zuschlag zu zahlen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
VAAAA-77032