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PAG § 14. Recherchen und Gutachten, BGBl. I Nr. 126/2009, gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2018

2. Hauptstück Gebühren

3. Abschnitt Anmeldungen auf Grund des PCT

§ 14. Recherchen und Gutachten

(1) Die Gebühren für den Antrag auf Durchführung einer Recherche und auf Erstattung eines Gutachtens sind durch Verordnung des Präsidenten des Patentamts nach Zustimmung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen unter Berücksichtigung des Prinzips der Kostendeckung zu bestimmen, wobei darauf Bedacht zu nehmen ist, ob der Stand der Technik vom Antragsteller bekannt gegeben oder vom Patentamt zu recherchieren ist. Die Verordnung darf nur in Abständen von mindestens zwei Jahren geändert werden.

(2) Von der Gebühr gemäß Abs. 1 sind 90 % zurückzuzahlen, wenn der Antrag zurückgewiesen oder vor der Erstellung des Gutachtens zurückgezogen worden ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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