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ÖPNRV-G 1999 § 34., BGBl. I Nr. 204/1999, gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001

Abschnitt VI Verkehrsanschlußabgabe

§ 34.

§ 34. Die Abgabe ist monatsweise oder einmalig in einer Höhe zu erheben, daß deren Ertrag die geschätzten Kosten (einschließlich Finanzierungskosten)

a) für die Errichtung des öffentlichen Verkehrsmittels zu den Betriebsanlagen,

b) für die dafür erforderlichen zusätzlichen Fahrbetriebsmittel

abzudecken in der Lage ist. Sie hat jedoch mindestens 1 Schilling pro Quadratmeterfläche und Kalendermonat zu betragen.

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