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ÖPNRV-G 1999 § 33., BGBl. I Nr. 204/1999, gültig ab 01.01.2000

Abschnitt VI Verkehrsanschlußabgabe

§ 33.

Die Abgabe ist sowohl von im Zeitpunkt der Ausschreibung bestehenden als auch von künftig zu errichtenden Betriebsansiedlungen zu erheben.

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