ÖPNRV-G 1999 § 33., BGBl. I Nr. 204/1999, gültig ab 01.01.2000
Abschnitt VI Verkehrsanschlußabgabe
§ 33.
Die Abgabe ist sowohl von im Zeitpunkt der Ausschreibung bestehenden als auch von künftig zu errichtenden Betriebsansiedlungen zu erheben.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
EAAAA-77029