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ÖPNRV-G 1999 § 30. Sondertarife für bestimmte Gruppen von Reisenden, BGBl. I Nr. 204/1999, gültig ab 01.01.2000

Abschnitt IV Finanzierung

§ 30. Sondertarife für bestimmte Gruppen von Reisenden

Zur Gewährung von Sondertarifen für bestimmte Gruppen von Reisenden sind die hiefür notwendigen Mittel durch diejenige Institution aufzubringen, die derartige Sondertarife wünscht.

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